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Mindestanforderungen an ein Fahrtenbuch

Mit Urteil vom 1.3.2012 – VI R 33/10 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vor allem Datum und Ziel der jeweiligen Fahrt enthalten muss. Diesen Anforderungen wird nicht entsprochen, wenn als Fahrtziele lediglich Straßennamen angegeben werden, die durch nachträglich erstellte Auflistungen ergänzt werden.Vorliegend wurde der für die Dienstwagenüberlassung anzusetzende geldwerte Vorteil nicht mit der 1-Prozent-Regelung, sondern auf Grundlage der geführten Fahrtenbücher versteuert. Die Fahrtenbücher enthielten neben dem jeweiligen Datum meist nur Ortsangaben, manchmal auch die Namen der besuchten Kunden oder Angaben zum Zweck der Fahrt. Zudem enthielten sie den Kilometerstand nach Beendigung der Fahrt und die jeweils gefahrenen Tageskilometer.Nachträglich wurden die Angaben durch eine Auflistung ergänzt, die mittels eines handschriftlich geführten Tageskalenders erstellt wurde. Diese Auflistung enthielt neben Datum, Standort und Kilometerstand des Fahrzeugs zu Beginn der Fahrt auch den Grund und das Ziel der Fahrt.Während das Finanzamt das Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 Einkommensteuergesetz ansah, war die dagegen vor dem Finanzgericht erhobene Klage erfolgreich. Im Rahmen der Revision obsiegte dann das Finanzamt. Der Bundesfinanzhof sah das Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß an, weil die Fahrten darin nicht vollständig aufgezeichnet seien. Eine vollständige Aufzeichnung verlange grundsätzlich Angaben zu Ausgangs- und Endpunkt jeder einzelnen Fahrt im Fahrtenbuch selbst – inkl. Zieladresse und besuchte Kunden.