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Veräußerung von Anlagevermögen als Geschäftsveräußerung

Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hat in seinem Urteil vom 10.2.2012 – 12 K 3973/08 entschieden, dass eine Geschäftsveräußerung im Ganzen auch dann angenommen werden kann, wenn der Verkäufer das Unternehmen nach dem Verkauf in bisherigem Umfang fortführt, der Erwerber jedoch mit einzelnen Vermögensgegenständen (Wirtschaftsgüter/Rechtsverhältnisse) einen für sich betrachtet lebensfähigen Teil des Unternehmens erwirbt und diesen Unternehmensteil als selbständiger Unternehmer weiter betreibt.Das Finanzgericht führt in seiner Entscheidung aus, dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu prüfen ist, ob das übertragene Unternehmensvermögen die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglicht. Zudem muss die vor und nach der Übertragung ausgeübte Tätigkeit übereinstimmen oder aber sich zumindest sehr ähneln.Nicht erforderlich ist die Übertragung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen sowie die Möglichkeit zur Unternehmensfortführung ohne großen finanziellen Aufwand.Auch im vorliegenden Fall ist eine Geschäftsveräußerung gegeben, weil mit den veräußerten Wirtschaftsgütern und Rechtsverhältnissen, die der Käufer übernommen hat beziehungsweise in die er aufgrund dieses Vertrages eintrat, sowohl Vermögensgegenstände übernommen wurden, die ein hinreichendes Ganzes bilden, die die Fortsetzung einer bisher durch den Verkäufer ausgeübten Tätigkeit ermöglichten, als auch diese Tätigkeit anschließend vom Käufer ausgeübt wurde.