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Vorläufige Einheitswertfeststellung bei Grundvermögen

Die Feststellungen der Einheitswerte für Grundstücke sowie Festsetzungen des Grundsteuermessbetrages erfolgen nach den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19.04.2012 (2012/0202480) ab sofort vorläufig. Entscheidet das BVerfG, dass die Feststellung der Einheitswerte aufzuheben oder zu ändern ist, hat die Verwaltung wegen der vorläufigen Feststellung die Aufhebung bzw. Änderung der Bescheide von Amts wegen vorzunehmen, auch wenn kein Einspruch eingelegt wurde. Die Erlasse zur Vorläufigkeit beziehen sich auf Grundstücke des Grundvermögens, nicht hingegen auf LuF- oder Betriebsvermögen. Hier kann weiterhin Einspruch eingelegt werden, der aber nur dann zu einer geringeren Steuerbelastung führt, wenn die Entscheidung des Verfassungsgerichts die Nichtigkeit und nicht Unanwendbarkeit der Einheitsbewertung für die Zukunft beinhaltet. Dies ist allerdings nach Fachkreisen nicht zu erwarten.Der Erläuterungstext für die Einheitswertfeststellung lautet wie folgt: „Die Feststellung des Einheitswerts ist gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich der Frage, ob die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens verfassungsgemäß sind. Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens als verfassungswidrig angesehen werden. Sollte aufgrund einer diesbezüglichen Entscheidung des BVerfG diese Einheitswertfeststellung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung der Einheitswertfeststellung und einer darauf beruhenden Festsetzung des Grundsteuermessbetrags von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich“.