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Aufwendungen für den Erwerb einer Fahrerlaubnis als Betriebsausgaben

In seinem Urteil vom 6.6.2012 – 4 K 249/11 äußert sich das Finanzgericht Niedersachsen (FG) zum Abzug der Kosten für den Erwerb eines Führerscheins der Klasse T (Zugmaschinen Land- und Forstwirtschaft).

Der Kläger im vorliegenden Fall war Landwirt. Sein im Jahr 1992 geborener Sohn (S) war nicht im Betrieb angestellt, half jedoch gelegentlich unentgeltlich mit. Als S seinen Führerschein für die Klasse T machte, setzte der Kläger die von ihm bezahlten diesbezüglichen Kosten als Betriebsausgaben ab. Der Führerschein war beschränkt auf das Führen landwirtschaftlicher Zugmaschinen. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht als Betriebsausgaben an. Die Klage war erfolgreich.

Nach Auffassung des FG kann ein selbstständiger Landwirt die Kosten für den Traktorführerschein seines Sohnes als Betriebsausgaben absetzen.

Weiter führt das FG aus, dass die Aufwendungen für eine Fahrerlaubnis normalerweise zu den nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung gehören. Dieser Grundsatz gilt jedoch dann nicht, wenn es als sicher gilt, dass die Fahrerlaubnis ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt wird. Hier berechtigte der Führerschein der Klasse T nach den amtlichen Auflagen ausschließlich zum Führen landwirtschaftlicher Zugmaschinen. Eine rein betriebliche Nutzung war demnach gegeben.

Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass die Fahrerlaubnis der Klasse T die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen M und S (Kleinkrafträder) einschließt, sodass nach Vollendung des 18. Lebensjahres der Führerschein auch für private Zwecke genutzt werden könnte.