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Bilanzierung von Steuernachforderungen aufgrund doppelten Umsatzsteuer-Ausweises

In seinem Urteil vom 15.3.2012 – III R 96/07 hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der doppelten Ausweisung von USt befasst. Sofern ein Unternehmer USt doppelt ausweist, ohne dass ihm eine Steuerhinterziehung vorzuwerfen ist, so sind die zusätzlich geschuldeten USt-Beträge in den Jahren zu passivieren, in denen sie infolge des doppelten Ausweises entstanden sind. Nicht möglich ist dies erst im Jahr der Kenntnis dieser Vorgänge durch die Betriebsprüfung. Falls die Rechnungen später berichtigt werden, sind die sich daraus ergebenden Steuervergütungs-ansprüche im Jahr der Rechnungskorrektur zu aktivieren. Im vorliegenden Fall ermittelte der Kläger den Gewinn aus seinem Gewerbebetrieb durch Vermögensvergleich. Im Jahr 2005 wurde bei einer Außenprüfung für die Jahre 2001 bis 2003 festgestellt, dass der Kläger in allen drei Streitjahren die USt zum Teil sowohl in den von ihm erteilten Abschlagsrechnungen als auch in den Schlussrechnungen ausgewiesen hatte. Vorliegend wurden die Rechnungen erst nach der Betriebsprüfung berichtigt.