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Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte für das Kalenderjahr 2010

In einer Rundverfügung vom 2.8.2012 – S 2230 A – St 31 1 hat die Oberfinanzdirektion Koblenz (OFD) die grundlegenden Anordnungen in der Rundverfügung vom 3.7.2006 – S 2230 A – St 31 1 bestätigt, diese jedoch aktualisiert oder ergänzt.

Die Rundverfügung gibt Informationen zu Schätzungslandwirten (Schätzungsausgangsbetrag, Umsatzricht-beträge, Gewinn aus Holznutzungen bei Schätzungslandwirten, Sonderschlüssel für geschätzte Gewinne aus LuF, Abgrenzung der LuF vom Gewerbebetrieb, Nichtabgabe der Steuererklärung einschl. der Anlage L bei Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, IAB nach § 7g EStG) und zu wiederkehrenden Leistungen/Altenteilsleistungen (Wert und Ansatz der unbaren wiederkehrenden Leistungen/Altenteilsleistungen) sowie zu dauernder Wertminderung bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken. Berücksichtigt werden in der Rundverfügung u.a. die zwischenzeitlich erfolgte Rechtsprechung sowie Schreiben des Bundesfinanzministeriums.