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Erbschaftsteuer: Steuerbefreiung für Erwerbe von selbstgenutzten Familienheimen

In einer aktuellen Verwaltungsanweisung vom 4.7.2012 – Kurzinfo Nr. 001/2012 hat die Oberfinanzdirektion Rheinland (OFD) Fragestellungen zusammengefasst, die sich im Zusammenhang mit dem Erwerb von selbst genutzten Familienheimen durch Ehegatten bzw. Lebenspartner oder Kinder im Erbfall ergeben können. In der Praxis stellen sich diesbezüglich des Öfteren Fragen im Hinblick auf die Auslegung des Gesetzestextes. Es handelt sich dabei vor allem um die Gesetzestextstellen des § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) und des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG: „… die beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist …”.

Die OFD weist darauf hin, dass es sich bei den Entscheidungen stets um Einzelfallentscheidungen handelt. Entscheidungsgrundlage ist dabei der Sinn und der Zweck der Vorschrift, nämlich die Erhaltung des Familienheims. In der Verwaltungsanweisung wird in den Finanzämtern auf zu beachtende Kriterien besonders hingewiesen.