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Erstattungszinsen nicht notwendig steuerbar

In zwei Fällen hat das Finanzgericht Münster (FG) entschieden, dass Zinsen, die auf Steuererstattungen der Finanzbehörden gezahlt werden (sog. Erstattungszinsen), nicht steuerbar sind (Urteile vom 10.5.2012 – 2 K 1947/00 E, 2 K 1950/00 E). Daran ändere auch die Neuregelung nichts, die durch das Jahressteuergesetz 2010 erfolgte.

Im Jahr 2010 hatte der Bundesfinanzhof (Urteil vom 15.6.2010 – VIII R 33/07) entschieden, dass Erstattungszinsen beim Empfänger nicht der Besteuerung unterliegen, sofern sie auf Steuern entfallen, die nach § 12 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht abziehbar sind. Der Gesetzgeber hat daraufhin mit dem Jahressteuergesetz 2010 eine Regelung in das EStG aufgenommen, wonach erstattete Einkommensteuerzinsen der Besteuerung unterliegen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG). Nachzahlungszinsen, die ein Steuerpflichtiger an das Finanzamt zahlen muss, können jedoch auch weiterhin nicht steuerlich geltend gemacht werden. Die Regelung des Jahressteuergesetzes 2010 gilt für alle Fälle, in denen die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist (§ 52a Abs. 8 Satz 2 EStG). Die vorliegenden Streitfälle betrafen Erstattungszinsen aus den Jahren 1992 und 1996, hinsichtlich derer der Kläger im Jahr 2010 beantragte, diese steuerfrei zu stellen, was noch möglich war, da die beiden besagten Bescheide wegen laufender Einspruchs- und Klageverfahren noch nicht bestandskräftig waren.

Das FG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum BFH zugelassen; das Aktenzeichen ist noch nicht bekannt. Die Steuerpflicht von Erstattungszinsen wurde hingegen von anderen Finanzgerichten bejaht, sodass eine endgültige Klärung der Rechtsfrage noch abzuwarten bleibt.