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Ferienwohnung als land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen

In seiner Entscheidung vom 15.5.2012 – 8 K 1936/09 hat sich das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) sowohl zu der Frage geäußert, wann eine Ferienwohnung dem land- und forstwirtschaftlichen oder dem gewerblichen Betriebsvermögen zuzuordnen ist, als auch zu der Frage, ob die Selbstnutzung einer Ferienwohnung zu Betriebsleiterwohnzwecken zur steuerfreien Entnahme gem. § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) führt.

Das FG kommt dabei zu dem Ergebnis, dass eine Vermietung dann nicht als gewerbliche Tätigkeit anzusehen ist, wenn bei der Vermietung von Ferienwohnungen durch einen Landwirt keine Sonderleistungen erbracht werden und die Mieter nicht besonders häufig wechseln, sodass hinsichtlich dieser Vermietung eine unternehmerische Organisation nicht erforderlich ist. In diesem Fall befinden sich die Ferienwohnungen im gewillkürten Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs.

Im Hinblick auf eine Selbstnutzung einer Ferienwohnung befasst sich das FG zunächst mit dem Entnahmezeitpunkt. Es führt diesbezüglich aus, dass eine Entnahme ohne eine ausdrückliche Entnahmeerklärung bereits dann gegeben ist, wenn ein Landwirt die Vermietung von Ferienwohnungen endgültig einstellt und die Wohnung selber bewohnt.

Nach Meinung des FG ist die Entnahme der Ferienwohnung jedoch nicht nach § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 EStG als steuerfrei zu behandeln, sofern die Wohnung kein Baudenkmal ist, da diese Regelung nur für Wohnungen gilt, die sich in einem Gebäude befinden, das nach Landesrecht ein Baudenkmal ist.

Die Revision wurde zugelassen.