Direkt zum Inhalt

Nichtigkeit von Steuerbescheiden aufgrund erheblich voneinander abweichender Schätzungen

Um die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen ging es im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts (FG) vom 6.3.2012 – 2 K 101/11.

Die Kläger betrieben einen Imbiss. Sie räumten im Laufe von Erörterungsterminen im Rahmen einer Betriebsprüfung die Verkürzung von Einnahmen und Ausgaben ein. Da umfassende Unterlagen fehlten und zudem erhebliche Buchführungsmängel festgestellt wurden, wurden die Einkünfte aus dem Gewerbetrieb des Klägers geschätzt. Der Kläger war mit den vorgenommenen Schätzungen nicht einverstanden. Die Klage war jedoch nicht erfolgreich.

Die vor dem FG angefochtenen Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheide hielt das Gericht, obwohl es erhebliche Differenzen zwischen den verschiedenen durch das Finanzamt ermittelten Schätzungsergebnissen (800.000 Euro und 170.000 Euro) gab, nicht für nichtig. Begründet wurde dies damit, dass sich die Ergebnisse nicht in den Bescheiden niedergeschlagen hätten. Auch hinsichtlich der Höhe der Schätzung fand das Finanzgericht keinen Grund, diese zu beanstanden. Es führt aus, dass bei den groben vorliegenden Manipulationsmöglichkeiten (fast ausschließlich Bargeschäfte) und bei den vom Steuerpflichtigen zu vertretenden mangelnden Überprüfungsmöglichkeiten (u.a. fehlende Belege und falsche Aufzeichnungen) für den Imbiss nur grobe Schätzungen möglich seien.

Diese Schätzungen waren vorliegend nur anhand kombinierter Mittelwerte aus der amtlichen Richtliniensammlung für Imbisse, Pizzerien und Gaststätten unter Absicherung der Werte durch weitere Kalkulation möglich. Es wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.