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Rechtsbehelfsbelehrung: Hinweis auf E-Mail-Möglichkeit erforderlich?

Mit Beschluss vom 6.7.2012 – 11 V 1706/12 E hat das Finanzgericht Münster (FG) ausgeführt, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht aus dem Grund unrichtig ist, weil in ihr nicht auf die Möglichkeit hingewiesen wird, dass ein Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden kann.

Vorliegend ging der Einspruch der Antragstellerin beim Finanzamt erst nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist ein. Die Antragstellerin war jedoch der Auffassung, dass der an sie gerichtete Bescheid eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung enthalte, da darin ein Hinweis fehle, dass ein Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden könne. Aus dem Grund sei ihr Einspruch zulässig, da für eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung nach § 356 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) die Jahresfrist für die Einspruchserhebung gelte.

In den standardmäßig verwendeten Rechtsbehelfsbelehrungen der Finanzverwaltung werden die Steuerpflichtigen darauf hingewiesen, dass ein Einspruch gegen einen Bescheid beim zutreffenden Finanzamt „schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären ist“. Die Möglichkeit eines Einspruchs mittels E-Mail wird nicht angeführt.

Das FG führt aus, dass eine Entscheidung darüber, welchen Inhalt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfs-belehrung haben muss, eine Abwägung zum Teil widerstreitender Interessen verlangt. Sie muss dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz entsprechen, muss aber auch so klar und so einfach wie möglich gehalten sein. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wurde die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.