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Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage

Der Bundesfinanzhof (BFH) kommt bei seiner Entscheidung vom 14.3.2012 – XI R 26/11 zu dem Ergebnis, dass bei der Sanierung eines asbesthaltigen Daches im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage kein vollständiger Vorsteuerabzug zu gewähren ist, da die Maßnahme zur Erhaltung des Daches sowohl der Gebäudenutzung unterhalb des Daches als auch der Nutzung für die Errichtung einer Photovoltaikanlage diene.

Demnach ist nur ein anteiliger Vorsteuerabzug zu gewähren, der nach einem fiktiven Aufteilungsschlüssel (bspw. nach dem Verhältnis fiktiver Mieten) zu bestimmen ist. Der BFH folgt damit nicht der Rechtsauffassung der Vorinstanz (Finanzgericht Rheinland-Pfalz) und kommt auch bei einem asbesthaltigen Dach zu keinem anderen Ergebnis. Mit dieser Entscheidung folgt der BFH seinen Entscheidungen vom 19.7.2011 – XI R 29/10, XI R 21/10 und XI R 29/0. Er führt zudem aus, dass die Argumentation, dass die Anlage ohne die Neueindeckung der Südseite gar nicht hätte betrieben werden können, zum vollen Abzug der Vorsteuern nicht ausreiche, da die Erhaltungsmaßnahmen auch der Gebäudenutzung zugutekämen.

Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf Verfügungen des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 7.8.2012 – S 7300.2.1 – 14/48 St 33. Die Verfügung befasst sich mit dem Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für die Dachsanierung oder den Neubau eines ansonsten nichtunternehmerisch verwendeten Gebäudes in Zusammenhang mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage. Ein Punkt dieser Verfügung befasst sich mit der Ermittlung der fiktiven Mieten, ein weiterer mit Photovoltaikanlagen auf landwirtschaftlichen Gebäuden.