Direkt zum Inhalt

Vorsteuerberichtigung bei Rückgewährung einer Anzahlung

Mit Urteil vom 22.5.2012 – 5 K 259/11 hat das Niedersächsische Finanzgericht (FG) entschieden, dass eine Berichtigung gemäß § 17 Umsatzsteuergesetz (UStG) für den Fall, dass der Leistungsempfänger das Entgelt bereits ganz oder teilweise gezahlt hat, voraussetzt, dass das vereinnahmte Entgelt zurückgezahlt wird.

In diesem Zusammenhang ist für den Umstand, „ob die Leistung … nicht ausgeführt worden ist“, bei der Vorsteuerberichtigung gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG auf den Zeitpunkt der Rückgewähr des Entgelts abzustellen. Der Wortlauf der Vorschrift ist insofern eindeutig. Maßgebend ist allein, dass im Zeitpunkt der Entgeltrückgewähr die Leistung nicht ausgeführt war.

Nicht relevant ist, ob im Wege einer Prognose noch mit der voraussichtlichen Ausführung der Leistung zu rechnen ist.

In der Regelung des § 17 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 UStG sieht das FG ein notwendiges Korrektiv zur Anzahlungsbesteuerung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 bzw. Buchst. b, wonach bei Voraus- oder Anzahlungen die Steuer bereits vor Ausführung der Leistung entsteht, und auch zur Bestimmung des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG, nach der die Steuer, die auf eine Zahlung vor Ausführung der Leistung entfällt, bereits dann als Vorsteuer abziehbar ist, wenn die Zahlung geleistet ist.

Vereinnahmt ein leistender Unternehmer ein Entgelt, ohne dass er die geschuldete Leistung erbringt, berechtigt nach den Ausführungen des FG erst die Rückgewähr des Entgelts zur Minderung der Bemessungsgrundlage gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG (so bereits BFH, Urteil vom 2.9.2012 – V R 34/09 und Urteil vom 15.9.2011 – V R 36/09).