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Wechsel von Liebhaberei zum Gewerbebetrieb mit Eintritt der Gewinnerzielungsabsicht

Die Liebhaberei und der Wechsel zu einem Gewerbebetrieb waren Thema eines Beschlusses des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16.3.2012 – IV B 155/11.

Oftmals werden kleine Unternehmen betrieben, die jedoch ohne Gewinn oder sogar mit Verlust arbeiten. Sofern eine Gewinnerzielungsabsicht über mehrere Jahre nicht gegeben ist, kann ggf. Liebhaberei vorliegen, bei der mögliche Einnahmen nicht steuerbar sind. Nach Meinung des BFH ist jedoch der fließende Wechsel von der Liebhaberei zum Gewerbebetrieb möglich, und zwar zu dem Zeitpunkt, ab dem beim Steuerpflichtigen eine Gewinnerzielungsabsicht besteht.

Im hier behandelten Fall betrieb eine Kommanditgesellschaft (KG) mehr als 20 Jahre einen EDV-Großhandel.

In der Zeit wurden nur Verluste erwirtschaftet. Im Rahmen eines finanzgerichtlichen Verfahrens im Jahr 1996 wurde eine Gewinnerzielungsabsicht abgelehnt und Liebhaberei angenommen. Im Jahr 2008 nahm die KG den Handel mit einem neuen Produkt auf, und es wurden Gewinne erwirtschaftet.

Das Finanzamt nahm nun Gewinnerzielungsabsicht an und hielt die KG für gewerbesteuerpflichtig. Dagegen klagte die KG. Der BFH war derselben Meinung und bejahte demnach eine Gewinnerzielungsabsicht. Begründet wird dies u.a. damit, dass gemäß § 2 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) jeder stehende inländische Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer unterliegt. Liebhaberei könne jederzeit zum Gewerbebetrieb wechseln, sofern tatsächlich Gewinne erzielt würden, was für eine Gewinnerzielungsabsicht spreche. Weitere Umstände müssen hinzukommen, was hier durch den Handel mit einem neuen Produkt gegeben war.