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Zur Fortgeltung eines Vorläufigkeitsvermerks

Mit Urteil vom 25.5.2012 – 4 K 511/11 E hat das Finanzgericht Münster (FG) entschieden, dass ein Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) auch dann noch fortbestehen kann, wenn er in einem Änderungsbescheid nicht mehr ausdrücklich wiederholt wird. Das Finanzamt (FA) erkannte die Verluste im Einkommensteuerbescheid an, wendete aber darauf das Halbeinkünfteverfahren an. Der Bescheid erging wegen anhängiger Revisionsverfahren und Verfassungsbeschwerden vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO. Der nach erfolgtem Einspruch wegen Zugrundelegung des Halbabzugsverbots erlassene Änderungsbescheid enthielt wegen der aufgrund drohender Bürgschaftsinanspruchsnahme bestehenden Ungewissheit über die endgültige Höhe des Verlustes einen Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 S. 1 AO. Ein weiterer aufgrund vorheriger Kürzung des Vorwegabzugs bei den Versorgungsleistungen geänderter Bescheid enthielt zwar den Vorläufigkeitsvermerk bzgl. anhängiger Verfahren erneut, nicht aber den Vermerk über die Vorläufigkeit der Höhe des Veräußerungsverlustes. Nach Klärung der Höhe der Verluste beantragte der Kläger die Änderung des Einkommensteuerbescheids zu seinen Gunsten. Das FA lehnte dies mit der Begründung ab, dass der Vorläufigkeitsvermerk nicht mehr bestehe, da dieser im Änderungs-bescheid nicht mehr ausdrücklich wiederholt worden sei. Das Gericht folgte der Auffassung des Finanzamtes nicht. Es führte aus, dass durch die fehlende Wiederholung des auf den Veräußerungsverlust bezogenen Vorläufigkeitsvermerks im Änderungsbescheid dieser nicht aufgehoben worden sei. Die Nebenbestimmung im Änderungsbescheid habe der Kläger nicht dahingehend verstehen können, dass eine Neuregelung der Vorläufigkeit vorgenommen werden sollte.