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Zurechnung der Gebäudeherstellungskosten zur Photovoltaikanlage

In seiner Entscheidung vom 16.5.2012 – 10 K 3587/11 hatte sich das Finanzgericht Köln (FG) mit der Liebhaberei bei der Vermietung einer Halle trotz positiver Einkünfte aus einer Photovoltaikanlage zu befassen.

Vorliegend hatte der Ehemann seinen landwirtschaftlichen Betrieb an seine Ehefrau verpachtet. Er überließ ihr zudem zwei später errichtete Hallen für eine Monatsmiete, die niedriger war als die steuerlichen Abschreibungen. Auf die Dächer dieser Hallen ließ der Ehemann Photovoltaikanlagen installieren.

Das Finanzamt lehnte es ab, die Gewinne aus dem Betrieb der Photovoltaikanlagen mit den Verlusten aus der Vermietung der Hallen zu verrechnen, um somit zu einem Gesamtüberschuss zu kommen. Sofern die Vermietung der Hallen wegen einer nicht kostendeckenden Miete als Liebhaberei eingestuft wird, sind die Aufwendungen auch dann nicht abziehbar, wenn aus einer auf das Dach aufgesetzten Photovoltaikanlage positive gewerbliche Einkünfte erzielt werden.

Das FG folgte dieser Auffassung. Der ausgewiesene Vermietungsverlust kann nicht anerkannt werden, da sich bei einer nicht kostendeckenden Miete kein positives Ergebnis erzielen lasse. Das FG führt aus, dass die Vermietung unabhängig von der Photovoltaikanlage zu beurteilen sei, da es sich um wirtschaftlich selbständige Tätigkeiten handle (sog. Segmentierung).

Auch eine Aufteilung kann nicht vorgenommen werden, weil es an einem Aufteilungsmaßstab fehlt, sodass auch nicht ein Teil der Kosten der Hallen der Photovoltaikanlage zugerechnet werden kann.