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Zinsloses Darlehen: Behandlung und Bewertung

Kernfrage

Die Gewährung zinsloser Darlehen kommt insbesondere im Familien-, Verwandten- und Bekanntenkreis häufig vor. Der Zinsvorteil, den der Darlehensnehmer dadurch erlangt, ist in der Regel eine freigebige Zuwendung, die von dem Wunsch getragen ist, den Darlehensnehmer insoweit zu bereichern, als ihm Zinsen erspart werden. Das Finanzgericht Münster hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob die Gewährung eines zinslosen Darlehens eine Schenkung darstellt und wenn ja, in welcher Höhe diese zu bewerten ist.

Sachverhalt

Die Klägerin hatte von ihrem Lebensgefährten ein zinsloses Darlehen erhalten, das dazu diente, Finanzierungen der Klägerin abzulösen und ihr Zinsaufwand zu ersparen. Die Klägerin zahlte das Darlehen vereinbarungsgemäß zurück. Nach einer Betriebsprüfung beim Lebensgefährten forderte das Finanzamt die Abgabe einer Schenkungsteuererklärung. Hiergegen wandte die Klägerin ein, die zinslose Darlehensgewährung habe keine Bereicherung bedeutet, sondern sei von einer Gegenleistung getragen gewesen, die in der Erreichung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft bestanden habe.

Entscheidung

Das Finanzgericht Münster nahm dagegen eine Schenkung an. Dies entspreche nicht nur der bisherigen Rechtsprechung, sondern auch der Wertung der zinslosen Darlehensgewährung als freigebige Zuwendung, mit der der Empfänger bereichert werden solle. Die Erreichung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft sei keine gegenrechenbare Leistung. Diese Schenkung sei entsprechend der standardisierten Bewertungsvorgaben des Bewertungsgesetzes mit einem Zinssatz von 5,5 % zu berechnen, selbst wenn das Zinsniveau einen anderen Zinssatz nahe gelegt hätte.

Konsequenz

Die Entscheidung überrascht nicht. Die Bewertung der Schenkung mit einem standardisierten Zinssatz von 5,5 % fällt aber verhältnismäßig hoch aus. Insoweit hatte das Finanzgericht auch deutlich gemacht, dass die Revision (nur) deshalb nicht zugelassen werden musste, weil der gesetzliche Zinssatz dem Zinsniveau in den Streitjahren entsprochen habe.