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Abschreibung von Zahlungsansprüchen

Nach der Entscheidung des Finanzgerichts Sachsen (FG) vom 10.11.2011 – 2 K 1116/11 handelt es sich bei den von einem Land- und Forstwirt entgeltlich erworbenen „Betriebsprämien“ um immaterielle Wirtschaftsgüter, die nicht von begrenzter Dauer sind und deswegen nicht abgeschrieben werden dürfen. Begründet wird dies damit, dass die Betriebsprämie Teil der 2003 beschlossenen grundlegenden Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) ist. Kernpunkt ist dabei die Entkoppelung der Ausgleichszahlungen von der tatsächlichen Produktion. Die Beihilfen sollen sukzessive auf das neue System umgestellt werden. Die Ziele sollen bis 2013 umgesetzt werden, was jedoch keine Befristung nur bis 2013 darstellt, sondern nur, dass bis zu diesem Zeitpunkt entsprechende Mittel zur Verfügung gestellt werden.

Über 2013 hinaus werden weiterhin Direktzahlungen an Landwirte erfolgen, die jedoch angepasst werden sollen. Damit zeichnet sich ab, dass eine zeitlich unbefristete Subventionierung in Form von Betriebsprämien geplant ist.