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Bewertung der Hofstelle eines verpachteten Betriebes

Der Bundesfinanzhof (BFH) kommt in seiner Entscheidung vom 28.3.2012 – II R 37/10 zu dem Ergebnis, dass die Hofstelle eines verpachteten Betriebes im Hinblick auf die Bewertung zunächst dahingehend zu überprüfen ist, inwieweit sie noch dem land- und forstwirtschaftlichen bzw. dem Grundvermögen zuzurechnen ist. Zu unterscheiden ist dabei zwischen Wohn- und Wirtschaftsteil.

Grund und Boden sowie Gebäude, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind, sollen auch dann dem land- und forstwirtschaftlichen (luf) Vermögen zugerechnet werden, wenn der Betrieb ganz oder in Teilen auf eine bestimmte oder unbestimmte Zeit nicht bewirtschaftet wird. Dieser Fall liegt in der Regel vor, wenn der Betrieb oder der Betriebsteil keine andere Zweckbestimmung erhalten hat.

Wenn der luf Betrieb eingestellt und die Ländereien verpachtet werden, endet grundsätzlich die Zugehörigkeit der Wohnung des (früheren) Betriebsinhabers zum luf Vermögen, da die Wohnung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr dauernd land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dient. Vielmehr dient sie den Wohnzwecken des früheren Betriebsinhabers. Sofern die Wohnung sich in einem sog. Eindachhof (Wohnung und Wirtschaftsteil/Stallungen sind baulich verbunden) befindet, gehört das Grundstück, soweit es der Wohnung zuzuordnen ist, zum Grundvermögen.

Bei einem zum Grundvermögen gehörenden bebauten Grundstück, das ausschließlich Wohnzwecken dient, ist der nach § 146 Abs. 1 bis 4 Bewertungsgesetz (BewG) ermittelte Wert um 20 % zu erhöhen, wenn das Grundstück nicht mehr als zwei Wohnungen enthält (§ 146 Abs. 5 BewG).