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Dauernde Wertminderung des Grund und Bodens

In seiner Rundverfügung vom 2.8.2012 – S 2230 A – St 31 1 hat die OFD Koblenz ihre grundlegenden Anordnungen der Rundverfügung vom 3.7.2006 – S 2230 A – St 31 1 bestätigt, sie teilweise aktualisiert oder ergänzt. Die Verfügung gibt Informationen zu Schätzungslandwirten, zu wiederkehrenden Leistungen und zu dauernder Wertminderung bei luf genutzten Grundstücken. Berücksichtigt werden u.a. neuere Rechtsprechung und Schreiben des BMF. Hinsichtlich der Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz vom 27.10.2010 – 2 K 1877/07 hält die OFD nicht mehr an der Auffassung fest, dass für eine Teilwertabschreibung des landwirtschaftlichen Grund und Bodens aufgrund einer dauernden Wertminderung ein Beobachtungszeitraum von fünf Jahren zugrunde gelegt werden könne. Im Hinblick darauf, dass Grund und Boden zumeist unbegrenzt, zumindest aber über Jahrzehnte dem luf Betrieb zu dienen bestimmt ist, kann gefolgert werden, dass auch nach einer Wertminderung von einer Werterholung vor Ablauf der Hälfte der mutmaßlichen Restnutzungsdauer ausgegangen werden kann.