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Heizungserneuerung bzw. Schornsteinsanierung

Nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21.6.2012 – X B 76/11 setzt die Abziehbarkeit von vom Vermögensübernehmer getragenen Aufwendungen für die Gebäudeerhaltung voraus, dass dieser zur Tragung solcher Kosten auch verpflichtet ist. Nach Auffassung des BFH sind nur die Instandhaltungsmaßnahmen begünstigt, die den im Zeitpunkt der Vermögensübergabe gegebenen vertrags- und ordnungsgemäßen Zustand des Gebäudes erhalten sollen. Solche Verpflichtungen können sich u.a. daraus ergeben, dass sich der Vermögensübernehmer dazu bereits im Übergabevertrag eindeutig gegenüber dem Übergeber verpflichtet hat.

Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) – Az. 1 K 94/11 v. 12.7.2012 – kommt in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass Aufwendungen bei einem übernommenen Grundstück in Abgrenzung zum offenkundigen eigenen Interesse des Eigentümers an werterhaltenden und werterhöhenden Modernisierungsmaßnahmen nur als Versorgungs-leistung abziehbar sind, sofern sich der Übernehmer hierzu im Übergabevertrag klar und eindeutig verpflichtet hat.

Als begünstigt anzusehen sind auch nur Instandhaltungsmaßnahmen, die den im Zeitpunkt der Vermögens-übergabe gegebenen vertrags- und ordnungsgemäßen Zustand des Gebäudes erhalten sollen. Aufwendungen für darüber hinausgehende Baumaßnahmen zur Verbesserung sind nicht Teil der notwendigen Versorgungsleistungen. Der steuerlichen Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine vertraglich geschuldete Maßnahme steht aber nicht entgegen, dass diese zugleich eine zeitgemäße Modernisierung bewirkt. Das Finanzgericht folgt somit der Auffassung des BFH in dem zuvor genannten Beschluss.