Direkt zum Inhalt

Keine Erbschaftsteuerbefreiung für Erwerb eines Wohnrechts

Das Finanzgericht Köln (FG) hat in seiner Entscheidung vom 8.8.2012 – 9 K 3615/11 ausgeführt, dass es hinsichtlich eines Familienheims keine Erbschaftsteuerbefreiung gibt, wenn der überlebende Ehegatte ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht an einer Wohnung besitzt, die sich in einem Gebäude befindet, das einem der Kinder des Erblassers vermacht wurde.

Im vorliegenden Fall war die Klägerin die Ehefrau des verstorbenen Herrn X., der seine beiden Kinder sowie seine Ehefrau zu gleichen Teilen zu Erben eingesetzt hatte. Seinen beiden Kindern hatte Herr X unter anderem im Wege des Vorausvermächtnisses das jeweils hälftige Miteigentum eines bebauten Grundstücks vererbt. Die Klägerin besaß für eine der Wohnungen dieses bebauten Grundstücks ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht.

Bei der Erbschaftsteuerfestsetzung beantragte sie beim Finanzamt, dass die für Familienheime geltende Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) erwerbsmindernd berücksichtigt werde.

Das Finanzgericht entschied, dass vorliegend nicht alle Voraussetzungen gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG erfüllt sind. Obwohl die Klägerin zu einem Drittel Miteigentümerin des nachlasszugehörigen Grundstücks geworden war, ist sie aufgrund des zugunsten der Kinder des Erblassers vollzogenen Vorausvermächtnisses verpflichtet, das ihr anteilig zugefallene Eigentum an dem begünstigten Vermögensgegenstand auf ihre Kinder zu übertragen. Für diesen Fall, so die Ausführungen des Finanzgerichtes, sei die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung durch den Erwerber ausdrücklich ausgeschlossen.