Direkt zum Inhalt

Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs – Dauer der Aufzeichnungen

Das Finanzgericht Münster (FG) hat in seinem Urteil vom 27.4.2012 – 4 K 3589/09 E entschieden, dass ein Fahrtenbuch, das nicht während des ganzen Kalenderjahres geführt wird, nicht ordnungsgemäß ist. Der Kläger begann für seinen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellten PKW am 1. Mai des Streitjahres ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu führen. Das Finanzamt ermittelte den Nutzungsvorteil auch für die Monate nach Beginn der Aufzeichnungen nach der 1%-Methode. Der Kläger argumentierte, dass die Geburt seines dritten Kindes die Privatnutzungsmöglichkeiten des Fahrzeugs stark eingeschränkt hätte und es möglich sein müsse, die Ermittlungsmethode während des Jahres zu ändern.

Das FG führt aus, dass ein Fahrtenbuch nur dann ordnungsgemäß sei, wenn es für einen repräsentativen Zeitraum von mindestens einem Jahr geführt werde. Ein monatlicher Wechsel zwischen der Fahrtenbuch- und der Pauschalwertmethode sei nicht möglich. Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. VI R 35/12).