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Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes

Mit Beschluss vom 27.9.2012 – II R 9/11 hat der Bundesfinanzhof (BFH) dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob § 19 Abs. 1 Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) (in der im Jahr 2009 geltenden Fassung) i.V.m. §§ 13a, 13b EStG wegen eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz verfassungswidrig ist.

Dem Verfahren liegt die Besteuerung eines Erbanfalls aus dem Jahre 2009 zugrunde. Die Auffassung des Klägers, die beschränkte Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II (u.a. Geschwister, Neffen und Nichten) mit Personen der Steuerklasse III (fremde Dritte) sei verfassungswidrig, wird vom BFH nicht geteilt.

Der Bundesfinanzhof vertritt jedoch die Auffassung, dass § 19 Abs. 1 i.V.m. §§ 13a, 13b ErbStG in der Fassung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.2009 gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, da die vorgesehenen Steuervergünstigungen in wesentlichen Teilen von großer finanzieller Tragweite über das verfas-sungsrechtlich Vertretbare hinausgingen. Vor allem ist der Bundesfinanzhof der Auffassung, dass die umfangreiche steuerliche Verschonung des Erwerbs von Betriebs- und land- und forstwirtschaftlichem Vermögen eine nicht durch ausreichende Gemeinwohlgründe gerechtfertigte und somit verfassungswidrige Überprivilegierung darstelle.

Diese und weitere Verfassungsverstöße würden nach Auffassung des Bundesfinanzhofes zu einer das komplette Gesetz erfassenden verfassungswidrigen Fehlbesteuerung führen, die Steuerpflichtige in ihrem Recht auf eine gleichmäßige Besteuerung verletzten.