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Rentenzahlung als Gegenleistung für Pflichtteilsverzicht

Im zugrunde liegenden Sachverhalt zum Urteil des Finanzgerichts Münster (FG) vom 14.2.2012 – 1 K 2319/09 E ist streitig, ob Rentenzahlungen der Klägerin an ihre Stiefmutter als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abzugsfähig sind.

Die Rentenzahlungen beruhten auf einem notariellen Vertrag zwischen dem verstorbenen Vater der Klägerin und der Stiefmutter. In diesem notariellen Vertrag verzichtete die Stiefmutter im Hinblick auf ihre damals bevorstehende Eheschließung auf ihren zukünftigen Pflichtteil.

Nach Auffassung des Finanzgerichts wurden die Zahlungen der Klägerin an die Stiefmutter zu Recht nicht als Sonderausgaben steuermindernd berücksichtigt, da es sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht um Versorgungsleistungen an die Stiefmutter handelt, sondern um davon zu unterscheidende Zahlungen als Entgelt für den im notariellen Vertrag erklärten Pflichtteilsverzicht.

Eine Anerkennung der Zahlungen als Versorgungsleistungen ist deshalb nicht möglich, da es an der Übergabe eines Vermögensgegenstandes durch die Stiefmutter fehlt.

Als Sonderausgaben abziehbar sind die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und dauernden Lasten, die nicht mit Einkünften im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben. Zwingende Voraussetzung für die Anwendung der Grundsätze über die steuerrechtlich privilegierte private Versorgungsrente ist es, dass eine ertragbringende existenzsichernde Wirtschaftseinheit vom Übergeber zur Weiterführung durch den Übernehmer überlassen wird, was hier nicht der Fall war