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Schuldzinsenabzug, Kontokorrentkonto und Investitionsdarlehen

Im Urteil vom 23.2.2012 – IV R 19/08 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Frage, ob Schuldzinsen im Sinne des § 4 Abs. 4a Satz 5 Einkommensteuergesetz (EStG) für Darlehen zur Finanzierung von Herstellungskosten oder Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens vorliegen, ausschließlich nach der tatsächlichen Verwendung der Darlehensmittel zu beurteilen ist.

Nach Meinung des Bundesfinanzhofes wird unwiderlegbar vermutet, dass auf ein Kontokorrentkonto ausgezahlte Darlehensmittel dann zur Finanzierung solcher Anschaffungskosten oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens verwendet wurden, wenn sie innerhalb von 30 Tagen vor oder nach Auszahlung der Darlehensmittel tatsächlich über das entsprechende Kontokorrentkonto finanziert wurden.

Sofern der Zeitraum jedoch mehr als 30 Tage betrage, liege es beim Steuerpflichtigen, den erforderlichen Finanzierungszusammenhang zwischen der Auszahlung der Darlehensmittel und der Bezahlung der Wirtschafts­güter nachzuweisen. Diese Nachweisführung dürfte jedoch umso schwieriger zu führen sein, je größer die Anzahl und der Umfang der Zahlungsvorgänge auf dem Kontokorrentkonto sind.

Weiter führt der Bundesfinanzhof aus, dass die Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens durch Belastung des Kontokorrentkontos ausreicht, um die dadurch veranlassten Schuldzinsen von der Überentnahmeregelung auszunehmen (entgegen Tz. 27 des BMF-Schreibens vom 17.11.2005, BStBl I 2005, 1019, das nach seiner Tz. 39 an die Stelle der BMF-Schreiben in BStBl I 2000, 588, und in BStBl I 2001, 245 tritt).