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§ 7g EStG: Aufgabe der Investitionsabsicht als rückwirkendes Ereignis nach § 233a AO

Wenn die Aufgabe der Investitionsabsicht nach Erlass des Steuerbescheides erfolgt, in dem der Investitionsabzugsbetrag berücksichtigt wurde, ist darin nach der Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen (FG) vom 5.5.2011 – 1 K 266/10 ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 233a Abs. 2a Abgabenordnung (AO) zu sehen, weil sie die Rückgängigmachung des Abzugs des Investitionsabzugsbetrags im Ausgangsjahr auslöst und erst nach Erlass des ursprünglichen Bescheides eingetreten ist.

Das FG folgt auch nicht der Meinung, dass § 233a Abs. 2a AO im Fall der Änderung nach § 7g Abs. 3 EStG allenfalls analog anwendbar sei. Diese Auffassung steht im Gegensatz zur Rechtsprechung des BFH (BFH, Urteil vom 18.5.1999 – I R 60/98). Dort wird ausgeführt, dass § 233a Abs. 2a AO direkt anwendbar ist, wenn die Voraussetzung des rückwirkenden Ereignisses gegeben ist, ohne dass zusätzlich die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO erfüllt sein müssen und auch ohne dass die fragliche Änderung nach dieser Vorschrift erfolgt sein muss.

Nach Auffassung des FG beginnt der Zinslauf 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist.

Die Revision wurde zugelassen und ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IV R 9/12 anhängig.

Hinweis: Auch der Bundesrat hat sich mit dieser Problematik im Rahmen der geplanten Gesetzesänderungen befasst: Er hat in seiner Stellungnahme zum Jahressteuergesetz 2013 die Empfehlung ausgesprochen, diese Auslegung auf gesetzlichem Wege zu verhindern.