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§ 7g EStG: Nachweis der Investitionsabsicht bei neugegründeten Betrieben

Mit Urteil vom 20.6.2012 – X R 42/11 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Nachweispflichten für Betriebsgründer, die einen Investitionsabzugsbetrag geltend machen wollen, erleichtert.

Unter den Voraussetzungen des § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) können kleine und mittelgroße Betriebe eine Investitionsförderung erhalten. Durch diese Förderung können Betriebsinhaber schon vor der tatsächlichen Durchführung der Investition einen Teil der künftigen Abschreibungen steuerlich geltend machen. Früher (bis zur Änderung durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008) erfolgte dies in Form der „Ansparabschreibung“, seitdem durch einen „Investitionsabzugsbetrag“.

Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die Investition „voraussichtlich“ tätigen wird, was zum Teil nur schwer nachprüfbar ist. Zu § 7g EStG a.F. hat der BFH entschieden, dass die Geltendmachung der Ansparabschreibung eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen voraussetzt. Diese Rechtsprechung wollte die Finanzverwaltung auch auf den Investitionsabzugsbetrag übertragen.

Der BFH ist dem nicht gefolgt. Bei Betrieben in Gründung sei zwar eine strenge Prüfung im Hinblick auf eine Investitionsabsicht erforderlich. Der Steuerpflichtige hat jedoch durch § 7g EStG n.F. die Möglichkeit, die Investitionsabsicht auch durch andere Indizien als nur durch die Vorlage einer verbindlichen Bestellung nachzu-weisen. Wichtig ist dieses Urteil für Photovoltaikanlagenbetreiber, wenn sie die Anlage am 31.12. des Vorjahres noch nicht bestellt hatten, die Investition aber aus anderen Gründen bereits absehbar war.