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Steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses unter Angehörigen

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hat in seinem Urteil vom 8.3.2012 – 9 K 9009/08 entschieden, dass der Steuerpflichtige für die fremdübliche Gestaltung und Durchführung eines Angehörigen-Mietvertrags die volle Darlegungs- und Beweislast trägt. Ein Mietverhältnis unter Angehörigen hinsichtlich einer von einer Scheune in ein Wohnhaus umgebauten Immobilie ist danach nicht fremdüblich und damit steuerlich unbeachtlich, wenn u.a.:

• der vorliegende Mietvertrag keine Vereinbarungen über Zeitpunkt und Höhe von Nebenkostenvoraus-zahlungen enthält und zudem umfangreiche Nebenkosten über Jahre hinweg vom Vermieter (= Sohn) nie tatsächlich eingefordert wurden,

• sowohl der Sohn (als Vermieter) als auch die Mutter (als Mieterin) jederzeit und unabhängig voneinander uneingeschränkt Zugang zu dem Haus mit Garten hatten und niemand nachweisen konnte, dass die Mutter das Grundstück (wie von ihr angegeben) als Zweitwohnung genutzt hat,

• der Sohn (als Vermieter) die besagte Immobilie nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zumindest gleichberechtigt mitgenutzt hat,

• obwohl im Mietvertrag vereinbart, u. a. keine Zahlung der vorgesehenen Kaution erfolgte und von der Mieterin vertraglich zugesagte umfassende Instandhaltungsarbeiten im Garten nicht durchgeführt wurden, und

• der Sohn (als Vermieter) zwar an sich nach den vertraglichen Unterlagen eine unmöblierte Wohnung vermietet hatte, diese aber später auf eigene Kosten u.a. mit neuen Möbeln ausgestattet hatte sowie ein Schwimmbecken mit Saunabereich einbauen ließ.