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Ansparabschreibungen in Kenntnis einer beabsichtigten Einbringung des Betriebs

Dem Großen Senat des BFH wurde vom X. Senat des BFH am 22.8.2012 – X R 21/09 die Frage vorgelegt, ob eine Ansparabschreibung nach § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der bis zum Inkrafttreten des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 geltenden Fassung auch dann vorgenommen werden darf, wenn zum Zeitpunkt der Geltendmachung beim Finanzamt bereits feststeht, dass der besagte Betrieb zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird.

Der vorlegende Senat möchte die Rechtsfrage dahingehend entscheiden, dass der Finanzierungszusammenhang zwischen der Geltendmachung der Ansparrücklage und der Investition, der für die Inanspruchnahme der in § 7g Abs. 3 EStG 2002 vorgesehenen Steuervergünstigung erforderlich ist, nicht dadurch zu verneinen ist, dass zum Zeitpunkt der Geltendmachung bereits mit der Einbringung des Betriebs zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft begonnen worden war. An einer Entscheidung in diesem Sinne sieht sich der X. Senat jedoch gehindert, da der I. Senat des BFH in seinem Urteil in BFH/NV 2010 S. 2072 eine genau gegenteilige Aussage getroffen hat. Andere bereits vorliegende höchstrichterliche Entscheidungen, so der X. Senat zu ähnlichen Fallkonstellationen, in denen es um die Gewährung einer Ansparabschreibung in zeitlichem Zusammenhang mit einem Rechtsträgerwechsel unter Fortführung der Buchwerte ging, gehen mit der Auffassung des X. Senats konform. Der I. Senat des BFH hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er an seiner Auffassung festhalte, sodass eine Entscheidung des Großen Senats erforderlich ist. Der X. Senat weist ergänzend darauf hin, dass die Vorlagefrage auch für den zeitlichen Anwendungsbereich des § 7g EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 (IAB) relevant ist.