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Bilanzierungsverzicht von Feldinventar – Billigkeitsentscheidung – Bindungswirkung

Mit dem Bilanzierungsverzicht von Feldinventar aus Billigkeitsgründen hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Entscheidung vom 12.7.2012 – I R 32/11 befasst.

Sofern ein Steuerpflichtiger hinsichtlich seiner Steuerklärung eine abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen beantragt – im vorliegenden Fall ging es um den Verzicht auf eine Bilanzierung von Feldinventar nach R 131 Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuerrichtlinien 2001, R 14 Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuerrichtlinien 2005 – und das Finanzamt veranlagt erklärungsgemäß, jedoch unter Vorbehalt der Nachprüfung, so erstreckt sich der Vorbehalt nicht auf den gewährten Billigkeitserweis. Die in dem Fall abweichende Festsetzung der Steuer ist nach dieser Entscheidung regelmäßig verbindlich.

In einer Billigkeitsentscheidung ist ein selbstständiger Verwaltungsakt zu sehen. Er kann im Einspruchs- oder Klageverfahren gegen die Steuerfestsetzung nicht überprüft werden. Eine Änderung der Steuerfestsetzung ist im Hinblick auf die Billigkeitsentscheidung nicht möglich. Dies gilt auch bei einer Festsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

Die Entscheidung der Finanzbehörden über den Billigkeitsantrag kann sich gegebenenfalls allein aus der Steuerfestsetzung ergeben, wenn die Gewährung der Billigkeitsmaßnahme aus der Höhe der festgesetzten Steuer ersichtlich ist. So lag es auch im zugrunde liegenden Fall, da ansonsten die Bemessungsgrundlage (einschließlich Ansatz des Feldinventars) erhöht gewesen wäre. Unerheblich ist dabei, ob die Finanzbehörden die beantragte Billigkeitsmaßnahme tatsächlich auch gewähren wollten.