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Dachsanierung vor Installation einer Photovoltaikanlage

Das Finanzgericht München (FG) hat sich in seiner Entscheidung vom 2.8.2012 – 15 K 770/12 mit der Abzugsfähigkeit einer Dachsanierung vor der Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Privatgebäudes als Betriebsausgabe befasst.

Das FG kommt dabei zu dem Ergebnis, dass eine auf das Dach aufgesetzte Photovoltaikanlage aufgrund einer nicht gegebenen Einfügung in das Gebäude nicht als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes anzusehen ist. Eine Photovoltaikanlage diene nicht dem Witterungsschutz. Sie werde durch eine Installation auch kein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes, sondern sei lediglich als Betriebsvorrichtung anzusehen. Auch über die Dachkonstruktion komme man zu keinem anderen Ergebnis, da diese nicht zur Photovoltaikanlage, sondern zu dem Gebäude gehöre, auf das sie montiert worden sei.

Falls Sparren aus statistischen Gründen verstärkt werden müssen, damit eine Installation der Photovoltaikanlage überhaupt möglich ist, sind in den Aufwendungen dafür Kosten zu sehen, die durch den Aufbau der Photovoltaikanlage erforderlich sind. Diese Kosten sind als betriebliche Aufwendungen vollumfänglich abzugsfähig.

Die Kosten, die bereits vor der Installation der Photovoltaikanlage aufgrund einer erforderlichen Dachsanierung eines Gebäudes angefallen sind, das außer für die Stromerzeugung privat genutzt wird, sind keine nachträglichen Herstellungskosten des Gebäudes. Vielmehr sind diese Kosten (zum Teil) betrieblich veranlasster Erhaltungsaufwand. Erhaltungsaufwendungen sind Aufwendungen für Maßnahmen an einem bereits angeschafften bzw. fertiggestellten Gebäude, durch die an dem besagten Gebäude nichts Neues geschaffen wird, was zuvor noch nicht vorhanden war. Das Gebäude kann zwar über den bisherigen Zustand hinaus modernisiert werden, es darf aber nicht wesentlich verbessert werden. Auch darf das Gebäude mittels Aufstockung oder Anbau nicht erweitert werden oder mittels einer Baumaßnahme in seiner Substanz vermehrt werden. Die auf das Gebäude entfallenden Erhaltungsaufwendungen stellen in Höhe des auf den betrieblich genutzten Teils der Dachfläche Aufwandseinlagen dar. Die Finanzverwaltung vertritt zum Teil die Meinung, dass durch Photovoltaikanlagen verursachte Kosten im Wege der Aufwandseinlage als Betriebsausgaben bei den gewerblichen Einkünften zu berücksichtigen sind.

Aufwandseinlagen sind betrieblich veranlasste Aufwendungen, die ihren Grund darin haben, dass außerbetriebliche Wirtschaftsgüter für betriebliche Zwecke genutzt werden. Diese Nutzungen sind einlagefähig. Das FG vertritt die Auffassung, dass hier Aufwandseinlagen gegeben sind. Gegenstand dieser Einlagen können auch Fremdleistungen sein, sodass auch von fremden Dritten vorgenommene Dachsanierungen als Aufwands- oder Leistungseinlage in einen Gewerbebetrieb eingebracht und als Betriebsausgaben abgezogen werden können.

Bei der Aufteilung von gemischt veranlassten Aufwendungen ist die Verwendung des gesamten Gebäudes relevant. Das FG ist hinsichtlich solcher Fälle der Auffassung, dass nicht nur die innere Nutzungsfläche, sondern auch das Dach des Gebäudes mit berücksichtigt werden muss. Jedoch haben die Nutzfläche im Gebäude und die Nutzfläche auf dem Dach nicht die gleiche Wertigkeit, sodass sie nicht zu einer Gesamtnutzfläche addiert werden können. Das Finanzgericht führt dazu das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14.3.2012 – XI R 26/11 an. Entsprechend dieser zum Umsatzsteuerrecht ergangenen Rechtsprechung sind vorliegend die für die Vermietung des Innenraums des Gebäudes und der Dachfläche anfallenden fiktiven Vermietungsentgelte als Aufteilungsmaßstab heranzuziehen.