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Grundstückshandel: Zurechnung der Verkäufe von Personengesellschaften

Ein Steuerpflichtiger kann einen gewerblichen Grundstückshandel betreiben, selbst wenn er in eigener Person kein einziges Objekt veräußert hat. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 22.8.2012 – X R 24/11 zur Zurechnung von Grundstücksverkäufen entschieden.

Grundstücksgeschäfte einer Personengesellschaft sind nach den Ausführungen des BFH nur dann nicht in die bei einem Gesellschafter vorzunehmende zusammenfassende Beurteilung einzubeziehen, wenn eine zu einem anderen Zweck gegründete und diesen Zweck verfolgende Gesellschaft im Rahmen ihres gewöhnlichen Geschäftsbetriebs aus spezifisch betriebsbezogenen Gründen Grundstücke veräußert. Eine zusammenfassende Würdigung der Gesamtsituation ist nach Meinung des BFH auch dann möglich und geboten, wenn ein Gesellschafter – wie hier – sowohl an einer vermögensverwaltenden als auch an einer mitunternehmerischen Personengesellschaft beteiligt ist (siehe dazu auch BFH vom 3.7.1995 – GrS 1/93, BFHE 178 S. 86).