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Kein Investitionsabzugsbetrag für Legehennen und Hähne

Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat in seinem Urteil vom 15.8.2012 – 2 K 80/12 entschieden, dass ein Investitionsabzugsbetrag nicht gebildet werden kann für diejenigen Wirtschaftsgüter, die erkennbar von Beginn an nur kurzfristig im Betriebssvermögen verbleiben (sollen).

Im vorliegenden Fall machte der Kläger Investitionsabzugsbeträge für eine voraussichtliche Anschaffung von Legehennen und Hähnen geltend. Aufgrund der Legeperiode der Tiere für die Erzeugung von Bruteiern von der 22. bis zur 60. Lebenswoche tauschte der Kläger seinen Bestand an Hennen und Hähnen mindestens einmal jährlich aus. Die Hühner bewertete der Kläger nach den Grundsätzen der Gruppenbewertung (siehe BMF-Schreiben vom 14.11.2001 – IV A 6 – S 2170 – 36/01) .

Die Berufung des Klägers auf die Ausnahmen des BMF-Schreibens vom 8.5.2009 – C 6 – S 2139 – b/07/1002 blieb erfolglos, da es nach Auffassung des Gerichts schon an den Voraussetzungen fehlte; denn nicht erst die spätere Feststellung, dass die Verbleibensvoraussetzungen nicht erfüllt sind, sondern schon die fehlende Absicht eines längerfristigen Verbleibens führt zum Versagen des Investitionsabzugsbetrags (Rdnr. 64 des BMF-Schreibens).

Auch die weitere Ausnahme des BMF-Schreibens (Rdnr. 45) führt zu keinem anderen Ergebnis, da diese ein „vorzeitiges Ausscheiden“ betrifft, was einen von der Prognose abweichenden tatsächlichen Verlauf voraussetzt, der bei den besagten Legehennen und Hähnen nicht vorliegt. Auch ein „wirtschaftlicher Verbrauch“ ist bei den Hühnern nicht der Fall, da die Tiere zu einem Preis von etwa 20 % des Einkaufswertes verkauft werden konnten.