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Reinvestition aus gewerblichem Veräußerungsgewinn

Mit Urteil vom 30.8.2012 – IV R 28/09 hat der Bundesfinanzhof (BFH) ausgeführt, dass nicht der Gewerbesteuer unterliegende Gewinne aus einer Aufgabe oder einer Veräußerung eines Gewerbebetriebs, sofern sie auf ein Wirtschaftsgut, das nach § 6b Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) begünstigt ist, entfallen, nach § 6b EStG auf Wirtschaftsgüter eines luf Betriebs übertragen werden können. Im vorliegenden Fall handelte es sich um die Veräußerung eines Campingplatzes im Ganzen, welche von allen Beteiligten als eine Betriebsveräußerung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG verstanden wird.

Der Veräußerungsgewinn unterliegt nicht der Gewerbesteuer. Der Abzug einer nach § 6b Abs. 1 und Abs. 3 EStG gebildeten Rücklage ist nach § 6b Abs. 4 S. 2 EStG bei Wirtschaftsgütern, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören oder der selbstständigen Arbeit dienen, nicht zulässig, wenn der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern eines Gewerbebetriebs stammt. Wann dies der Fall ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Der Senat geht davon aus, dass Gewinne, die aus der Veräußerung eines Gewerbebetriebs stammen und nicht der Gewerbesteuer unterliegen, soweit sie auch nach § 6b Abs.1 S. 1 EStG begünstigte Wirtschaftsgüter entfallen, von o.g. Übertragungsverbot des § 6b Abs. 4 S. 2 EStG nicht erfasst werden.