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Überwiegen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei eingeschränktem Verlustausgleich

Bei dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26.4.2012 – IV R 23/09 ging es um die Frage, wann Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft die anderen Einkünfte überwiegen. Werden neben Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft andere Einkünfte in zwei oder mehreren Einkunftsarten erzielt, kommt es für den Vergleich auf die Summe oder – sofern darunter nicht nur positive sind – den Saldo der anderen Einkünfte an (dazu BFH vom 13.7.2006, IV R 5/05).

Der Bundesfinanzhof kam dabei zu dem Ergebnis, dass für die Frage des Überwiegens der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und damit für den Beginn des Zinslaufs gemäß § 233a Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung (AO) hinsichtlich anderer Einkünfte in den Jahren, in denen § 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) nur einen eingeschränkten Verlustausgleich ermöglichte, auf die nach Durchführung des Verlustausgleichs in die Summe der Einkünfte eingegangenen Einkünfte abzustellen ist.

Für den Bundesfinanzhof ist es entscheidend, dass § 233a Abs. 2 Satz 2 AO hinsichtlich des Überwiegens die Formulierung „bei der erstmaligen Steuerfestsetzung“ als Tatbestandsmerkmal enthält. Weiter führt er aus, dass § 2 Abs. 3 EStG in seiner Fassung bei Schaffung des § 233a AO zwar noch keine Beschränkung des Verlustausgleichs enthielt, was zur Folge hatte, dass die im Veranlagungszeitraum bezogenen und die in die Summe der Einkünfte einzubeziehenden Einkünfte zum damaligen Zeitpunkt deckungsgleich sein mussten.

Dennoch erschließt sich für den Bundesfinanzhof nach dem Gesetzeswortlaut die Vorstellung des Gesetzgebers dahingehend, dass auf die konkrete Steuerfestsetzung abzustellen ist.