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Umsätze aus Pferdepensionsleistungen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs

Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hat sich in seinem Urteil vom 30.6.2011 – 12 K 4547/08 mit den Umsätzen aus Pferdepensionsleistungen eines gemeinnützigen Reitsportvereins auseinandergesetzt.

Das Gericht führt aus, dass hinsichtlich des Betreibens einer Pferdepension die mit der Einstellung der Pferde verbundenen Leistungen wie die Reinigung des Stalls, die Fütterung sowie die tierärztliche Betreuung weit über die bloße Zurverfügungstellung von Einstellungsleistungen hinausgehen. Diese angebotenen Leistungen gehören nach Auffassung des Finanzgerichts nicht zu den Kernbereichen der Tätigkeit eines gemeinnützigen Reitsportvereins. Daraus folgt, dass sie dem vollen Steuersatz der Umsatzsteuer unterliegen.

Weiter ist das Finanzgericht der Meinung, dass die gesondert vergütete Leistung „Pensionspferdehaltung“ nicht in einem engen Zusammenhang zur Sportausübung „Reiten“ gehört. Auch sei sie nicht unerlässlich für die Ausübung der Vereinstätigkeit eines Reitsportvereins. Als unerlässlich könne eine Dienstleistung nur dann eingeordnet werden, wenn ohne sie die steuerbefreite Tätigkeit nicht möglich wäre. Wenn jedoch diese Dienstleistung für die steuerbefreite Tätigkeit entbehrlich ist, ist sie nicht als unerlässlich zu bewerten.

Es genügt nicht, dass die besagte Dienstleistung heutzutage im Hinblick auf die Anforderungen an den äußeren Rahmen der steuerbefreiten Tätigkeit üblich ist, von den Vereinsmitgliedern erwartet wird und von diesen auch gerne in Anspruch genommen wird. Auf die persönlichen und subjektiven Vorlieben und Erwartungen der Vereinsmitglieder kommt es nicht an.