Direkt zum Inhalt

Umsatzsteuerliche Behandlung der Markt- und Flexibilitätsprämie

Nachdem mit Zwischennachricht vom 29.5.2012 das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mitgeteilt hat, dass sich die umsatzsteuerliche Behandlung der Marktprämie auf Bund-Länder-Ebene in Abstimmung befindet, führt das BMF mit Schreiben vom 6.11.2012 – IV D 2 – S 7124/12/10002 zur Behandlung der Markt- und Flexibilitätsprämie gemäß §§ 33g und 33i des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) aus, dass es sich bei diesen Prämien um einen echten, nicht steuerbaren Zuschuss handelt. Wenn für vor dem 1.1.2013 erfolgte Stromlieferungen die Markt- oder die Flexibilitätsprämie als Entgeltbestandteil unter Ausweis der Umsatzsteuer abgerechnet wurde, so das BMF, werde es auch hinsichtlich des Vorsteuerabzugs nicht beanstandet, wenn die Berichtigung der Rechnung nicht erfolgt.