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Unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils

Im Urteil vom 2.8.2012 – IV R 41/11 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz Einkommensteuergesetz (EStG) (in der Fassung ab dem Veranlagungszeitraum 2001) die Aufdeckung stiller Reserven im unentgeltlich übertragenen Mitunternehmeranteil auch dann ausscheidet, wenn ein funktional wesentliches Betriebsgrundstück des Sonderbetriebsvermögens zuvor oder aber zum gleichen Zeitpunkt zum Buchwert gemäß § 6 Abs. 5 EStG übertragen wird.

Sofern ein funktional wesentliches Betriebsvermögen taggleich mit der Übertragung von Gesellschaftsanteilen an einen Dritten übertragen wird, sind die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG hinsichtlich einer Fortführung der Buchwerte nach den Ausführungen des BFH grundsätzlich nicht gegeben.

Eine Ausnahme liegt dann vor, wenn die Übertragung auf einen Dritten oder aber die Überführung in ein anderes Betriebsvermögen des bisherigen Mitunternehmers gemäß § 6 Abs. 5 EStG zum Buchwert stattfindet. Die Privilegierungen gemäß § 6 Abs. 5 und § 6 Abs. 3 EStG sind nach dem Gesetzeswortlaut gleichberechtigt. Ein Rangverhältnis ist aus dem Gesetzeswortlaut und auch mittels Auslegung nicht zu ermitteln.

Sofern die Finanzverwaltung der Übertragung gemäß § 6 Abs. 5 EStG einen Vorrang einräumt – mit der Folge, dass dann eine unentgeltliche Übertragung des reduzierten Mitunternehmeranteils zur vollständigen Aufdeckung der darin liegenden stillen Reserven führt –, wird vorliegend keine Rechtsgrundlage genannt. Nach den Ausführungen des BFH liegt eine solche Rechtsgrundlage auch nicht vor.