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Abzug von Altenteilsleistungen

Nach der Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen (FG) vom 16.10.2012 – 3 K 10451/11 erfordert die Aufgabe einer selbst betriebenen Landwirtschaft und die daran anschließende Verpachtung der Flächen – entgegen der Ansicht des Bundesfinanzministeriums – keine steuerliche Neubewertung eines Altenteilsvertrags. Auch ist keine neuerlich zu erstellende Ertragsprognose bezüglich des übergebenen Hofes als Existenz sicherndes Vermögen erforderlich.

Die Aufgabe einer (hier) im Nebenerwerb betriebenen Landwirtschaft und die Verpachtung der Flächen führt – nach Ansicht des FG – nicht dazu, dass eine Vertragsanpassung notwendig geworden wäre. Der Versorgungsvertrag ähnelt wirtschaftlich dem Nießbrauch. Während beim Vorbehaltsnießbrauch dem Nießbraucher die Entscheidung über die Art und Weise und die Intensität der Bewirtschaftung selbst zusteht, ist dies beim Versorgungsvertrag umgekehrt. Der Übernehmer kann weitgehend frei über die Bewirtschaftung des übertragenen Vermögens bestimmen.