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Aufhebung eines Grundstückskaufvertrags

Nach Meinung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (FG) vom 2.3.2011 – 11 K 11060/07 ist die Rückgängig-machung eines Grundstückskaufvertrags nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) dann ausgeschlossen, wenn dem früheren Grundstückserwerber aus dem rückgängig gemachten Erwerbsvorgang eine Rechtsposition verbleibt, weil die Aufhebung des Grundstückskaufvertrags und die anschließende Weiterveräußerung in einer einzigen Vertragsurkunde erfolgt und diese Rechtsposition im eigenen wirtschaftlichen Interesse verwertet wird.

Nach Auffassung des FG liegt ein solcher Fall vor, wenn (unabhängig von der nicht aufgeklärten Beteiligung des Ersterwerbers am Zweiterwerber) der mit der Erfüllung des Kaufvertrags konfrontierte Ersterwerber zur Entlassung aus dem Kaufvertrag einen Ersatzkäufer zu benennen habe, der den gleichen Kaufpreis zahle.

Vorliegend hatte die Klägerin in einem eigenen erheblichen wirtschaftlichen Interesse und in Ausübung der ihr aus dem Kaufvertrag erwachsenen Rechtsposition die Aufhebung und anschließende Weiterveräußerung der Grund-stücke veranlasst. Zudem ist vorliegend relevant, dass der ursprüngliche und der spätere Kaufvertrag mit Ausnahme der angepassten Zahlungsmodalitäten übereinstimmten und vor allem der Kaufpreis für die (nachweislich nur schwer verkäuflichen) Grundstücke sich nicht änderte. Somit stellte sich der Verkauf der streitigen Grundstücke im Ergebnis als Weiterverkauf der Grundstücke durch die Klägerin dar.

Zu diesem Fall ist die Revision anhängig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet: II R 16/12.