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Einkommensteuerliche Behandlung für Dauergrünlandentgelt wird zurzeit geprüft

Nach der Dauergrünland-Erhaltungsverordnung ist in Schleswig-Holstein ein Umbruch von Dauergrünland in Ackerland nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde möglich. Dazu hat sich mit Verwaltungsanweisung vom 17.12.2012 – VI 312 – S 2230 – 253 das Finanzministerium Schleswig-Holstein geäußert. Die Genehmigung ist in der Regel an die Auflage geknüpft, neues Dauergrünland anzulegen, was jedoch nicht unbedingt auf Flächen des Antragstellers erfolgen muss. Dazu können auch Dritte durch den Antragsteller vertraglich verpflichtet werden. Als Gegenleistung kann ein einmaliges Entgelt vereinbart werden.

Weil solche Regelungen auch in anderen Bundesländern existieren, finden zurzeit Abstimmungen auf der Ebene der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder über die einkommensteuerrechtliche Behandlung dieser Entgelte statt. Das Finanzministerium bittet aus diesem Grund, bis zum Erlass einer Verwaltungsanweisung die abschließende Bearbeitung entsprechender Fälle zurückzustellen.