In seiner Entscheidung vom 9.2.2012 – 3 K 232/11 hat das Finanzgericht Hamburg (FG) entschieden, dass bei Herausgabe einer Schenkung aufgrund eines Rückforderungsrechts als rückwirkendes Ereignis die Schenkungsteuer auch nach Festsetzungsverjährung erlischt. Die Verurteilung zur Rückgabe eines geschenkten Grundstücks oder des aus dessen Verkauf erzielten Erlöses stelle jedoch noch keine Herausgabe dar, ebenso wenig dessen Verbrauch durch aufgewandte Kosten.
Außer den in § 29 Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelten Ausnahmefällen werde die Schenkung-steuer grundsätzlich nicht durch Umstände berührt, die nach dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung eine Minderung oder gar einen Wegfall der Bereicherung zur Folge haben. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erlischt die Steuer mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn ein Geschenk wegen eines Rückforderungsrechts herausgegeben werden muss.
Vorliegend fehlte es jedoch an einer Herausgabe des geschenkten Grundstücks oder des Surrogats in Gestalt des Veräußerungserlöses. Entscheidend ist in jedem Fall die tatsächliche Herausgabe oder Erstattung (auch durch einen Rechtsnachfolger), nicht jedoch bereits die Unwirksamkeit der Schenkung.
Als Rückgabe wäre etwa im Fall einer Kontopfändung auch eine Auskehrung von Guthaben in entsprechender Höhe zu berücksichtigen; dagegen reicht eine Verurteilung hier nicht. Ein behaupteter Verbrauch der Schenkung durch nachfolgende Bauplanungs-, Finanzierungs- und Rechtskosten ist nicht mit einer Rückgabe der Schenkung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gleichzustellen.