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Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Futtermischwagen

Das Finanzgericht Sachsen (FG) hat in seinem Urteil vom 17.7.2012 – 3 K 224/11 ausgeführt, dass nach § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. b Kraftfahrzeugsteuergesetz (Kraft-StG) das Halten von „Sonderfahrzeugen“ von der Steuer befreit ist, sofern diese Fahrzeuge ausschließlich zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forst-wirtschaftliche Betriebe verwendet werden. Zu den Sonderfahrzeugen gehören nach § 3 Nr. 7 Satz 2 KraftStG Fahrzeuge, „die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen nur für die bezeichneten Verwendungszwecke geeignet und bestimmt sind”.

Für die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung kommt es auf die tatsächlichen Gegebenheiten des Fahrzeugs an. Das FG weicht somit von der Auffassung des Bundesfinanzhofs ab, der auf die technische Ungeeignetheit des Sonderfahrzeugs zum Einsatz in einem landwirtschaftlichen Betrieb abstellt.

Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, der ein Fahrzeug, das zu den besagten Sonderfahrzeugen gehört, zur Durchführung von Lohnarbeiten vorhält, fällt demnach unter die Steuerbegünstigung, selbst wenn der Betrieb steuerrechtlich ein Gewerbebetrieb ist.

So war es auch im vorliegenden Fall, bei dem ein mit Landmaschinen handelndes und vermietendes Unternehmen einen selbst fahrenden Futtermischwagen (ohne Berechnung) ausschließlich für Lohnarbeiten in landwirtschaftlichen Betrieben einsetzte, was nach Meinung des FG der Kraftfahrzeugbefreiung gemäß § 3 Nr. 7 S. 1 Buchst. b KraftStG nicht entgegenstand.

Die Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen II R 39/12 anhängig.