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Schuldzinsenabzug bei der Finanzierung von Anlagevermögen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 30.8.2012 – IV R 48/09 entschieden, dass gegen die Privilegierung von Finanzierungskosten des Anlagevermögens durch § 4 Abs. 4a Satz 5 Einkommensteuergesetz (EStG) keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

Nach den Ausführungen des BFH ist § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG nicht willkürlich und verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. § 4 Abs. 4a EStG ist vor allem im Hinblick auf das sogenannte Nettoprinzip unbedenklich, da die Vorschrift an Überentnahmen und somit an private Ursachen anknüpft (dazu auch BFH, Urteil vom 7.3.2006 – X R 44/04).

Auch war der Gesetzgeber befugt, im Rahmen der Vorschrift die Kürzung des Schuldzinsenabzugs typisierend vorzunehmen. Der gewählte Zinssatz sei nicht überhöht und die Typisierung habe vornehmlich den Zweck, das Verfahren zu vereinfachen. Vor allem wird dem Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung eine genaue umfangmäßige und zeitanteilige Zuordnung der angefallenen Zinsen erspart, die sich letztlich nur mittels einer liquiditätsbezogenen Betrachtungsweise leisten ließe. Die Typisierung ist demnach als technische Folge der praktikableren kapitalbezogenen Sichtweise zu sehen.

Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass Besonderheiten, die es in einzelnen Branchen gibt (vorliegend ging es um die Bauträgerbranche), nicht berücksichtigt werden können. Dies ergebe sich aus der Natur der Typisierung. Weiter führt der BFH aus, dass eine Rechtsmissbräuchlichkeit, in welcher Form auch immer, durch die Anwendung dieser Regelung nicht möglich sei.