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§ 6b-Rücklage – Ausübung des Wahlrechts

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) v. 19.12.2012 – IV R 41/09 ist das Bilanzierungswahlrecht für die Bildung und Auflösung einer § 6b-Rücklage immer durch entsprechenden Bilanzansatz im „veräußernden“ Betrieb auszuüben, auch wenn die Rücklage auf Wirtschaftsgüter eines anderen Betriebs des Steuerpflichtigen übertragen werden soll.

§ 6b Einkommensteuergesetz (EStG) räumt dem Steuerpflichtigen im Hinblick auf die Übertragung stiller Reserven Wahlrechte ein. Der Steuerpflichtige muss stille Reserven unter den in § 6b EStG näher beschriebenen Vor-aussetzungen nicht übertragen, kann es aber. Auch kann er entscheiden, ob er die gem. § 6b Abs. 3 S. 1 EStG gebildete Rücklage von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines in § 6b Abs. 1 S. 2 EStG genannten Wirtschaftsguts abziehen will. Ein Steuerpflichtiger hat die Möglichkeit, während des Laufs der Reinvestitionsfrist die Rücklage ganz oder teilweise gewinnerhöhend aufzulösen oder aber auf ein anderes Reinvestitionsgut ganz oder teilweise zu übertragen.

Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG werden die Bilanzierungswahlrechte durch einen entsprechenden Ansatz oder aber die Auflösung einer Rücklage in der Steuerbilanz ausgeübt. Maßgeblich für die Bildung und Auflösung der § 6b-Rücklage ist dabei die Steuerbilanz des „veräußernden“ Betriebs, da in diesem Betrieb der Veräußerungsgewinn angefallen ist, der durch die Bildung der Rücklage neutralisiert werden soll.

Dies gilt auch, wenn die Rücklage auf Wirtschaftsgüter eines anderen Betriebs des Steuerpflichtigen übertragen werden soll.