Bei der unentgeltlichen Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Schwesterpersonengesellschaften können nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen (FG) vom 31.5.2012 – 1 K 271/10 die Buchwerte fortgeführt werden, da § 6 Abs. 5 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) entsprechend angewendet werden kann.
Werden Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen einer gewerblich tätigen Personengesellschaft unentgeltlich in das Betriebsvermögen einer anderen Personengesellschaft übertragen, an der die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft ebenfalls beteiligt sind, so geht dieser Übertragung eine Entnahme (§ 4 Abs. 1 Satz 2 EStG) voraus. Die Entnahme ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz1 EStG mit dem Teilwert des entnommenen Wirtschaftsguts anzusetzen. Dadurch kann ein steuerpflichtiger Gewinn entstehen, wenn nicht der Buchwert anzusetzen ist. Für den Buchwert spricht eine entsprechende (nicht eine direkte) Anwendung von § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG. Hierzu hat der 4. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) (siehe Entscheidung vom 15.4.2010 – IV B 105/09) ausgeführt, zur Vermeidung eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz sei § 6 Abs. 5 EStG im Wege einer verfassungskonformen Auslegung auf Übertragungen zwischen Gesamthandsvermögen von beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften zu erstrecken.
Dem folgt auch das FG, denn aus dem Gesetzestext ergibt sich jedenfalls nicht, dass gerade eine Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Schwestergesellschaften vom Gesetzgeber nicht gewollt war.
Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. IV R 28/12 anhängig.