Im Urteil vom 12.9.2012 – 1 K 4484/11 hat das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entschieden, dass bei Verlusten aus dem Verkauf von Wertpapieren das Prinzip „alt vor neu“ gilt. Im Einzelnen legte das Gericht fest, dass die Verluste aus dem Verkauf von Wertpapieren, die auf den 31.12.2008 festgestellt worden sind, vorrangig mit positiven Einkünften aus der gleichen Einkunftsart, also Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften aus dem Verkauf von vor dem 31.12.2008 angeschafften Aktien zu verrechnen sind. Erst nachrangig sind diese Verluste mit Einkünften aus Kapitalvermögen aus dem Verkauf von nach dem 31.12.2008 angeschafften Wertpapieren zu verrechnen.
Ein Wahlrecht werde dabei nicht gewährt, und auch eine generelle vorrangige Verrechnung der Altverluste mit den neu anfallenden Gewinnen aus Kapitalerträgen ist laut FG nicht gegeben. Begründet wird dies damit, dass es sich bei § 23 Abs. 3 Satz 10 EStG um eine Ausnahmevorschrift handelt, die eng auszulegen sei.