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Aufstockung eines Investitionsabzugsbetrags

Nach dem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 19.12.2012 – 2 K 189/12 kann der für ein Wirtschaftsgut gebildete, nicht in voller Höhe ausgeschöpfte Investitionsabzugsbetrag entgegen der Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) (Schreiben vom 8.5.2009 – BStBl 2009 I, S. 633, Rz. 6) in einem nachfolgenden Wirtschaftsjahr erhöht werden.

Vorliegend streiten die Beteiligten um die Möglichkeit der Aufstockung des Investitionsabzugsbetrags für eine Photovoltaikanlage. Die Finanzverwaltung ist der Auffassung, dass Bestandteile der berücksichtigungsfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die wegen des Höchstbetrags nicht im Abzugsjahr abgezogen werden konnten, nicht in einem Folgejahr geltend gemacht werden können. Dies gelte nach dem o.g. BMF-Schreiben auch dann, wenn im Abzugsjahr nicht der höchstmögliche Abzugsbetrag von 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen wurde.

Der Kläger setzte im Jahr 2008 einen Investitionsabzugsbetrag i.H. von 110.000 € an. Mit der Steuererklärung 2009 machte er einen weiteren Verlust aus dem geplanten Gewerbebetrieb Photovoltaikanlage in Höhe von 90.000 € durch die entsprechende Aufstockung des 2008 angesetzten Investitionsabzugsbetrages geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab, da ein Investitionsabzugsbetrag nur in einem Jahr geltend gemacht werden könne.

Das FG sah dies anders und folgte damit der Entscheidung des FG Niedersachsen vom 20.7.2010 – 16 K 116/10. Die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen (Az. beim BFH: X R 4/13).