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Bemessungsgrundlage für Strom-/Wärmeerzeugung durch BHKW

Mit Urteil vom 12.12.2012 – XI R 3/10 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der Betreiber eines Blockheizkraftwerks im selbstgenutzten Einfamilienhaus umsatzsteuerrechtlich Unternehmer ist, sofern er den Strom teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich gegen Entgelt in das allgemeine Stromnetz einspeist. Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer für den Eigenbedarf sind die sog. Selbstkosten nur dann, wenn ein Einkaufspreis für Strom und Wärme nicht zu ermitteln ist.

Die Klägerin betrieb im vorliegenden Fall seit 2002 in einem Einfamilienhaus ein sog. Blockheizkraftwerk nach dem Prinzip der sog. Kraft-Wärme-Kopplung.

Die anfallende Abwärme wurde unmittelbar vor Ort zum Heizen des Gebäudes und zur Warmwasserbereitung in dem Gebäude verwendet. Der selbst erzeugte Strom wurde in das öffentliche Netz eingespeist, sofern er nicht im Gebäude verbraucht wurde. Hinsichtlich des Anlagenerwerbs hatte die Klägerin den vollen Vorsteuerabzug erhalten.

Im Jahr 2006 betrug die produzierte Stromenergie 26.118 kWh; 7.835 kWh wurden für den privaten Bereich verwendet, der Rest wurde in das öffentliche Netz eingespeist. Das Finanzamt ging davon aus, dass bei der Berechnung der Umsatzsteuer gemäß § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) die Selbstkosten anzusetzen seien. Die allgemein auf dem Energiemarkt angebotene Preise anzusetzen, widerspreche dem Sinn und Zweck der Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage nur in geringem Umfang statt. Der BFH hob das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück. Nach Auffassung des BFH hatte das FG die für die Strom- und Wärmeerzeugung mit dem Blockheizkraftwerk angefallenen sog. Selbstkosten zu Unrecht als Bemessungsgrundlage der Entnahme von Strom und Wärme für den Eigenbedarf der Klägerin angesetzt.

Wenn ein Betreiber eines Blockheizkraftwerks in einem Einfamilienhaus – wie hier – neben Wärme auch Strom erzeugt und diesen teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich gegen Entgelt in das allgemeine Stromnetz einspeist, ist er umsatzsteuerrechtlich als Unternehmer anzusehen. So-

fern er den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Blockheizkraftwerks geltend gemacht hat, ist die Verwendung von Wärme und Strom für den Eigenbedarf eine umsatzsteuerpflichtige Entnahme. Eine Ausnahme bildet die aus technischen Gründen nicht zur Heizung nutzbare Abwärme. Der BFH folgte dem FG nicht, soweit es bei der Bemessung des Umsatzes der Lieferungen i.S.d. § 3 Abs. 1b UStG von den Selbstkosten der Klägerin ausgegangen war.

Ein Unternehmer, der einen Gegenstand aus seinem Unternehmen für Zwecke entnimmt, die außerhalb des Unternehmens liegen, soll mit der Umsatzsteuer belastet werden, die im Zeitpunkt des Verbrauchs tatsächlich auf dem Gegenstand anhand der aktuellen Marktsituation lastet. Daran knüpft die Bemessungsgrundlage des § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG an. Ein für sich selbst entnehmender Unternehmer wird damit nicht wie ein Verkäufer, sondern wie ein sich fremd versorgender Käufer behandelt, der den aktuellen Marktpreis zahlen müsste.

Nachdem das Haus der Klägerin an das Elektrizitätsnetz angeschlossen war, hatte sie jederzeit die Möglichkeit, Strom aus diesem Netz zu beziehen und die Eigenproduktion zu unterlassen. Bezüglich der zur Beheizung des Hauses genutzten Wärme dürfte es an „gleichartigen Gegenständen“ fehlen, für

die Einkaufspreise zu ermitteln wären. Ein „gleichartiger Gegenstand“ im Sinne der Vorschrift liege nur dann vor, wenn er zum Zeitpunkt des Umsatzes grundsätzlich ebenso erreichbar und einsetzbar ist wie die selbst erzeugte Wärme.